Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 20.Paragraph 20,
Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Die zur Einholung von Auskünften (Paragraph 16,) befugten oder mit der Überwachung (Paragraph 17,) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Geschäftsverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR12096120
Alte Dokumentnummer
N6197011546A